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Immobilien in der Erbengemeinschaft - Das gilt es zu beachten

Nicht selten ist der schmerzliche Verlust eines Angehörigen mit vielen Fragen über das Erbe verbunden – insbesondere dann, wenn es in einer Erbengemeinschaft darum geht, sich über eine hinterlassene Immobilie zu einigen. Damit Sie bevorstehende Entscheidungen ohne Komplikationen treffen, erklären wir Ihnen, was Sie in einem solchen Fall beachten müssen.

Was ist eine Erbengemeinschaft?

Eine Erbengemeinschaft entsteht laut § 2032 BGB immer dann, wenn es nicht nur einen Alleinerben gibt, sondern mehrere Personen über das Erbe verfügen. Dies trifft sowohl ein, wenn die Erben im Testament festgelegt wurden als auch bei einer gesetzlichen Erbfolge. Die sogenannten Miterben bilden eine Gesamthandsgemeinschaft. Das bedeutet, dass jeder Erbe die gleichen Rechte und Pflichten über die vermachte Immobilie besitzt.

Welche Möglichkeiten bieten sich für Erbengemeinschaften bei Immobilien an?

Hände über Haus

Bevor Sie sich als Erbengemeinschaft für eine der folgenden Möglichkeiten entscheiden, muss zunächst der Eintrag im Grundbuch berichtigt werden. Statt des Erblassers werden nun Sie als Erben registriert. Als Nachweis muss der Erbschein, das Testament oder ein Erbvertrag vorgelegt werden. Ist die Korrektur erfolgt, können Sie sich auf eine der folgenden Optionen einigen:

1.      Verkauf

Die Immobilie kann verkauft werden, wenn alle Miterben zugestimmt haben. Der Erlös wird anschließend entsprechend ihres Anteils auf alle Erben aufgeteilt. Durch die Entscheidung zum Verkauf an eine dritte Person wird die Erbengemeinschaft anschließend aufgelöst. Somit ist die Nachlassverwaltung schneller abgeschlossen, wodurch ein Wertverlust des Hauses vermieden wird.

2.      Vermietung

Entscheiden Sie sich für die Vermietung des Hauses, ist der Abschluss eines notariell beglaubigten Gesellschaftsvertrags Pflicht, womit Ihre Erbengemeinschaft zu einer rechtsfähigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) wird. Damit sind alle Miterben gleichermaßen für die Verwaltung der Immobilie verantwortlich und können als juristische Person Verträge abschließen. Das stellt die Basis für eine Vermietung dar. Die Mieteinnahmen werden anschließend innerhalb Ihrer Gemeinschaft geteilt.

3.      Eigennutzung

Möchten Sie das Haus selbst bewohnen, müssen Sie die anderen Miterben entsprechend ihrer Anteile auszahlen. Der genaue Betrag sollte dabei durch ein Wertgutachten bestimmt werden. Beachten Sie, dass die Vereinbarung durch einen notariell beurkundeten Vertrag festgehalten werden muss. Ebenso ist die Erbschaftssteuer zu berücksichtigen. 

Jacobsen Immobilienagentur als starker Partner an Ihrer Seite

Sollten Sie im Kreis Schleswig-Flensburg als Teil einer Erbengemeinschaft Fragen rund um den Verkaufs-, Vermietungs- oder Versteigerungsprozess Ihrer Immobilie haben, können Sie uns gerne kontaktieren. Wir beraten Sie umfassend und treffen mit Ihnen die für Sie beste Entscheidung. 

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